Erneuerbare Energien

Das „Erneuerbare Energien Gesetz“

Erneuerbare Energieen


Das „Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien“, kurz auch „Erneuerbare-Energien-Gesetz“ (EEG), dient dem Zweck der Förderung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (EE). Vom EEG gefördert sind Wärme, Kraftstoff oder Strom aus regenerativen Quellen wie Wind, Wasserkraft, Solarenergie, Klär- oder Grubengas, Biomasse oder Tiefengeothermie. 

Das EEG verfolgt das Ziel, die Abhängigkeit Deutschlands von endlichen fossilen Energieträgern sowie die mit deren Verstromung verbundenen, klimaschädigenden CO2-Emissionen zu mindern. Das Gesetz wurde am 1.4.2000 im Deutschen Bundestag verabschiedet und 2004 sowie 2009 novelliert. Das EEG fügt sich ein in eine Reihe weiterer nationaler wie internationaler umwelt- und energiepolitischer Maßnahmen, wird aber in besonderer Weise mit der politischen Förderung einer Energiewende in Deutschland in Verbindung gebracht. Nach Angaben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) haben bereits 47 Staaten das deutsche EEG als Vorbild zur Gestaltung eigener Förderinstrumente herangezogen. Damit gilt das Erneuerbare-Energien-Gesetz als Erfolgsmodell für die Förderung erneuerbarer Energien.

Wirkungsprinzip des EEG
 
Das Wirkungsprinzip des EEG beruht auf zwei komplementären Säulen: Dem Vorrangprinzip und der Einspeisevergütung. Zum einen werden Netzbetreiber gesetzlich dazu verpflichtet, Strom aus erneuerbaren Quellen, der unter das EEG fällt, vorrangig vor Strom aus fossilen oder nuklearen Energieträgern abzunehmen. Netzbetreiber sind sogar verpflichtet, ihr Netz gegebenenfalls auszubauen, um den ihnen angebotenen Strom aus erneuerbaren Energieträgern aufnehmen zu können. Zum zweiten gilt eine bindende Einspeisevergütung für Strom aus erneuerbaren Energien. Die Netzbetreiber müssen den Anbietern von EE-Strom für 20 Jahre (bei großer Wasserkraft: 15 Jahre) den gesetzlich vorgesehenen Preis zahlen. Dieser variiert je nach Energieform teilweise erheblich. Hohe Kosten wie zum Beispiel für Strom aus Fotovoltaik-Anlagen können Netzbetreiber ihrerseits an Energieversorgungsunternehmen weitergeben. Aus Sicht der Anbieter erneuerbarer Energien bedeutet diese Einspeisevergütung die Schaffung finanzieller Anreize und Garantien.

Erneuerbare Energiequellen sind nach derzeitigem Stand (Anfang 2010) preislich noch nicht voll konkurrenzfähig gegenüber fossilen oder atomaren Energieträgern und damit nicht in jedem Fall wirtschaftlich. Politisch gewollte Investitionen in Nutzungskapazitäten und technologische Erforschung wären durch diesen Umstand blockiert. Der Preisnachteil hängt selbst weitgehend mit den noch vergleichsweise wenig erforschten Technologien der Nutzung von EEs zusammen. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz dient gewissermaßen als Geburtshelfer für die als alternativlos eingeschätzte zukünftige Nutzung erneuerbarer Energien.

Energieform                          Förderung bis 500 kW in Cent pro Kilowattstunde (EEG 2009)
Windkraft (Offshore) 3,5 - 13
Windkraft (Land) 5,02 - 9,2
Klärgas 7,11
Grubengas 7,16
Deponiegas 9,00
Biomasse 9,18 - 11,67
Wasserkraft (Neuanlagen) 12,67
Geothermie 16,00
Solarenergie (Fotovoltaik) 39,58 - 43,01(Anfang 2010 nach unten angepasst. Politische Zielvorgabe laut BMU nur noch ca. 30 Cent pro kWh)
Sehr verkürzte skizzenhafte Übersicht über Fördervolumina je Energieträger nach dem EEG 2009. Für Mengen über 500 kW gelten z.T. andere Daten. Außerdem spielen bei der Zumessung der Vergütungen Größe und Modernität der Anlagen und bestimmte Boni eine Rolle. Quelle: BMUmte Boni eine Rolle. Quelle: BMU

 

Kritik und Würdigung
 
Ein Strang der Kritik am EEG betrifft die unmittelbare Verteuerung von Strom, da die Netzbetreiber die Mehrkosten, zu denen sie das EEG verpflichtet, an die Energieversorger und damit letztlich an den Endverbraucher weitergeben.

Laut dem Bundesumweltministerium (BMU) betrugen die Mehrkosten 2007 und 2008 jeweils etwas über 4 Milliarden Euro bzw. 1,1 Cent pro kWh – das entspricht 5% des Strompreises. Bis 2010 werden diese Mehrkosten steigen, danach wieder sinken und 2022 bei Null anlangen.

Sogar aus dem ökologischen Lager gibt es vereinzelt Kritik an der Wirksamkeit hinsichtlich einer Reduktion von CO2-Emissionen. Die Bestimmungen des Gesetzes würden Kritikern zufolge nur zu einer Verlagerung von Emissionen führen, bzw. keine über die Bestimmungen des Emissionshandels hinausgehende CO2-Reduzierung bewirken.

Demgegenüber steht die unbestrittene Wirkung des EEGs als Jobmotor für die erneuerbaren Energien. Die Jobs in dieser Branche haben sich zwischen 2006 und 2008 auf über 270.000 verdoppelt. Bis 2020 werden laut BMU über 400.000 Arbeitsplätze im Bereich der erneuerbaren Energien erwartet.
 



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